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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2015, Az.: 2 StR 370/14
Richtigstellung eines Strafurteils im Hinblick auf die Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10229
Aktenzeichen: 2 StR 370/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 07.04.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

BGH, 22.01.2015 - 2 StR 370/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. April 2014 wird dahingehend richtig gestellt, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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