Beschl. v. 19.01.2015, Az.: 3 StR 588/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 25.08.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 19.01.2015 - 3 StR 588/14
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die strafschärfende Berücksichtigung der einschlägigen niederländischen Vorstrafe ist - entgegen der Ansicht der Revision, das Landgericht hätte erörtern müssen, ob diese Verurteilung in Deutschland als nicht verwertbar behandelt werden muss - rechtlich nicht zu beanstanden. Für die durch Urteil der Rechtbank Harlem am 4. Mai 2004 verhängte und bis zum 26. Juli 2004 gegen den Angeklagten vollstreckte Freiheitsstrafe von sechs Monaten würde die Tilgungsfrist - wäre das Urteil nach innerstaatlichem Recht ergangen - gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre betragen, so dass diese Verurteilung nicht tilgungsreif wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305).
Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Spaniol
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