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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2015, Az.: 5 StR 518/14
Verwerfung der Revision als unbegründet i.R. der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10064
Aktenzeichen: 5 StR 518/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

BGH, 12.01.2015 - 5 StR 518/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat.

Sander

Schneider

Dölp

König

Bellay

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