Beschl. v. 12.01.2015, Az.: 5 StR 518/14
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
BGH, 12.01.2015 - 5 StR 518/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat.
Sander
Schneider
Dölp
König
Bellay
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