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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: 4 StR 511/14
Verwerfung einer strafgerichtlichen Revision mangels Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29799
Aktenzeichen: 4 StR 511/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 346 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

BGH, 18.12.2014 - 4 StR 511/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2014 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 28. August 2014, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2014 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

    Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Generalbundesanwalt zusätzlich beantragte Feststellung, dass der Angeklagte seine Revision fristgerecht begründet hat, ist nicht erforderlich. Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Senat den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 28. August 2014 aufgehoben und in der Sache entschieden hat.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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