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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: XII ZB 232/13
Entscheidungsbefugnis geschiedener Eltern über den Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29786
Aktenzeichen: XII ZB 232/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Monschau - 30.05.2012 - AZ: 6 F 59/12

OLG Köln - 18.04.2013 - AZ: 12 UF 108/12

Fundstelle:

NZFam 2015, 179

BGH, 10.12.2014 - XII ZB 232/13

beschlossen:

Tenor:

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Aus der geschiedenen Ehe der Eltern sind die im März 2006 geborenen Zwillinge hervorgegangen, für die die Eltern zunächst auch die gemeinsame elterliche Sorge innehatten.

2

Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht ihm die Entscheidungsbefugnis über den Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen. Die Mutter hat am 10. Mai 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Bereits am 8. Mai 2013 hatte das Amtsgericht in einem anderen Verfahren den Eltern durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen. Mit Beschluss vom 17. November 2014 hat das Amtsgericht entsprechend einer von den Eltern am selben Tag geschlossenen Vereinbarung die elterliche Sorge für die Zwillinge der Mutter übertragen. Hiervon ausgenommen hat das Amtsgericht das Umgangsrecht, das es beiden Elternteilen entzogen hat.

3

Nach Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter das "Beschwerdeverfahren" für erledigt erklärt.

II.

4

1. Nachdem die Mutter das Verfahren für erledigt erklärt hat, ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 22 Rn. 34; Keidel/ Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 44 ff.). Dabei erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes angemessen, die Kosten im Ergebnis gegeneinander aufzuheben.

5

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

6

2. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Mutter keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

7

a) Für die Erfolgsprognose ist jedenfalls der letzte Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend (vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO 35. Aufl. § 119 Rn. 4). Die Entscheidungsreife tritt ein, wenn der Gegner innerhalb angemessener Frist Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 119 Rn. 44).

8

b) Zwar mag im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 10. Mai 2013 noch eine Erfolgsaussicht bestanden haben, weil der Beschluss vom 8. Mai 2013 über die vorläufige Entziehung des Sorgerechts der Mutter möglicherweise noch nicht gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bekanntgegeben worden ist und damit noch nicht wirksam war.

9

Etwas anderes gilt indes für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Rechtsbeschwerde und Verfahrenskostenhilfeantrag sind dem Instanzanwalt des Vaters am 17. Mai 2013 zugestellt worden. Legt man eine Stellungnahmefrist von mindestens zwei Wochen zugrunde, ist die Entscheidungsreife frühestens Anfang Juni 2013 eingetreten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der nämliche Beschluss der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben war.

10

Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt an der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Rechtsbeschwerde der Mutter unzulässig geworden ist. Denn mit der Entziehung des Sorgerechts ist die Entscheidung nach § 1628 BGB, die lediglich einen Teilbereich des gemeinsamen Sorgerechts anbelangt, gegenstandslos geworden.

Nedden-Boeger

Botur

Dose

Schilling

Günter

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