Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 32/13
Darlegung einer Anhörungsrüge im Hinblick auf die gerichtliche Würdigung des Parteivorbringens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28691
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 32/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 09.04.2013 - AZ: II AGH 6/12

BGH - 20.10.2014

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge

BGH, 10.12.2014 - AnwZ (Brfg) 32/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 10. Dezember 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Dabei hat er zur Kenntnis genommen, dass der Kläger meint, der Titel, welcher der Eintragung im Schuldnerregister zugrunde liegt, sei im Widerrufsverfahren sachlich zu prüfen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht, wie er im Beschluss vom 20. Oktober 2014 näher begründet hat. Auch die übrigen Beanstandungen hat der Senat für nicht durchgreifend erachtet. Dem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 20. Oktober 2014 wurde eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im jetzigen, die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der Ausgangsentscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16, 22).

Kayser

Roggenbuck

Lohmann

Martini

Quaas

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.