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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2014, Az.: V ZB 98/13
Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Haft zur Sicherung der Überstellung eines Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27759
Aktenzeichen: V ZB 98/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 02.05.2013 - AZ: 507b XIV 36/13 B

LG Köln - 03.07.2013 - AZ: 34 T 128/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FamFG

BGH, 04.12.2014 - V ZB 98/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 2. Mai 2013 und der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Köln vom 26. Februar 2013 den Betroffenen im Zeitraum vom 12. März 2013 bis zum 20. März 2013 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

1

Die von der bereits im ersten Rechtszug beteiligten Vertrauensperson des Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; der von ihr gestellte Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 5/14, NJW-RR 2014, 1155 Rn. 4 und 7).

2

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Vorinstanzen hätten dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht (12. März 2013) bis zur Überstellung des Betroffenen nach Österreich (20. März 2013) festzustellen, stattgeben müssen. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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