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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2014, Az.: V ZB 38/13
Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Anordnung von Abschiebungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29031
Aktenzeichen: V ZB 38/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 22.03.2013 - AZ: 18 T 1963/13

AG Hannover - 07.03.2013 - AZ: 43 XIV 30/13 B

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 04.12.2014 - V ZB 38/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover vom 7. März 2013 und des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 22. März 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Donau-Ries auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

1

1. Der vorsorglich ("soweit noch erforderlich") gestellte Antrag, die im Verfahren ergangenen Beschlüsse aufzuheben, ist nach Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf der Haft gegenstandslos.

2

Der zu dem Aufhebungsantrag gestellte Feststellungsantrag des Betroffenen ist gemäß dem für die Auslegung von Prozesserklärungen geltenden Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 mwN), dahin auszulegen, dass die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Haftanordnung und den Beschluss über die Zurückweisung seiner Beschwerde verlangt wird.

3

2. Dieser Antrag ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 3. März 2013 hat den Betroffenen deshalb in seinen Rechten verletzt, weil bekannt war, dass die Abschiebungshaft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, Rn. 2). Das Beschwerdegericht, das Kenntnis von der Unterbringung der Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg hatte, in die der Betroffene zwischenzeitlich verlegt worden war, hätte aus dem gleichen Grund auf dessen Beschwerde die Haft aufheben müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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