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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2014, Az.: VIII ZR 334/13
Nichtzulassung der Revision aufgrund fehlender Erfolgsaussicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29764
Aktenzeichen: VIII ZR 334/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 31.03.2012 - AZ: 5 O 140/11

OLG Braunschweig - 22.10.2013 - AZ: 7 U 26/12

BGH, 02.12.2014 - VIII ZR 334/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger, Dr. Schneider und Kosziol

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Oktober 2013 wird, soweit sie zugelassen ist, zurückgewiesen. In dem darüber hinaus eingelegten Umfang wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen vorgenanntes Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 33.299,62 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revision ist, soweit sie zugelassen ist, gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, ist sie unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

2. Die im nicht zugelassenen Umfang hilfsweise eingelegte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel auch sonst keine Erfolgsaussicht hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

3

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die von ihr verneinte Transparenz der in Rede stehenden Restwertklausel beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage vorzulegen, ob die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, wird ergänzend bemerkt, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung der in der genannten Richtlinie aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob die betreffende Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Transparenz genügt (vgl. Urteil vom 30. April 2014 - C-26/13, RIW 2014, 442 Rn. 40 mwN - Kásler und Káslerné Rábai). Diese Prüfung hat der Senat mit dem Ergebnis vorgenommen, dass die Transparenzanforderungen gewahrt sind. Dass es einer weiteren Klärung der dieser Prüfung zugrunde zu legenden Kriterien bedarf, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend; ein solcher ergänzender Klärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich.

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Kosziol

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