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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.2014, Az.: 1 StR 265/14
Verwerfung der Revisionen der Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 02.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28994
Aktenzeichen: 1 StR 265/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 13.12.2013

Verfahrensgegenstand:

Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme

BGH, 02.12.2014 - 1 StR 265/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke,
Prof. Dr. Mosbacher,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte V. persönlich,

Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten V. ,

Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 Bezug, die er in vollem Umfang teilt.

Raum

Graf

Cirener

Radtke

Mosbacher

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