Urt. v. 02.12.2014, Az.: 1 StR 265/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 13.12.2013
Verfahrensgegenstand:
Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme
BGH, 02.12.2014 - 1 StR 265/14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke,
Prof. Dr. Mosbacher,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte V. persönlich,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten V. ,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 Bezug, die er in vollem Umfang teilt.
Raum
Graf
Cirener
Radtke
Mosbacher
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