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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2014, Az.: V ZB 106/13
Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27281
Aktenzeichen: V ZB 106/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 27.11.2014 - V ZB 106/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2013 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juli 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Würzburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde ist der Vollzug von Ab- oder Zurückschiebungshaft in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt - wie der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg - keine Unterbringung in einer speziellen

2

Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Kazele

Göbel

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