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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2014, Az.: 2 ARs 383/14
Tilgung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im Bundeszentralregister
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27389
Aktenzeichen: 2 ARs 383/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 2 EGGVG

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 197

Verfahrensgegenstand:

wegen Tilgung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im

Bundeszentralregister

BGH, 26.11.2014 - 2 ARs 383/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2014 - Az.: 4 VAs 30/14 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Kammergericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 - Az. 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Fischer

Appl

Schmitt

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