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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2014, Az.: I ZB 60/14
Erinnerung eines Schuldners gegen den Gerichtskostenansatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27104
Aktenzeichen: I ZB 60/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Döbeln - 27.02.2014 - AZ: 1 M 764/14

LG Chemnitz - 09.04.2014 - AZ: 3 T 133/14

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG

§ 25 Abs. 2 KostVfg

BGH, 25.11.2014 - I ZB 60/14

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2014 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014133331 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die am 8. August 2014 eingegangene Eingabe des Schuldners, mit der er der Kostenrechnung vom 21. Juli 2014 widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.

2

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, [...] Rn. 2), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Schuldner meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (BGH aaO [...] Rn. 2 mwN). Ohne Erfolg macht der Schuldner zudem geltend, die Kostenrechnung sei nicht rechtskräftig unterzeichnet und deshalb formunwirksam. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 KostVfg; die Kostenanforderung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und bedurfte - da sie automationsgestützt erstellt und darauf auch hingewiesen wurde - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsiegels bedurft.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Schwonke

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