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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: IX ZR 8/13
Vorsatzanfechtung bei bargeschäftsähnlichen Lagen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26221
Aktenzeichen: IX ZR 8/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 29.02.2012 - AZ: 12 O 5034/11

OLG Nürnberg - 26.11.2012 - AZ: 2 U 623/12

BGH, 20.11.2014 - IX ZR 8/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 20. November 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 698.958,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats zur Vorsatzanfechtung bei bargeschäftsähnlichen Lagen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, WM 2014, 1488 Rn. 43 f; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 24; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 29). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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