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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2014, Az.: V ZB 180/14
Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26820
Aktenzeichen: V ZB 180/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bonn - 25.06.2014 - AZ: 51 XIV 789 B

LG Bonn - 14.08.2014 - AZ: 4 T 225/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 19.11.2014 - V ZB 180/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. August 2014 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 25. Juni 2014 den Betroffenen bis zum 26. Juli 2014 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bonn auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bis zu seiner Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

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