Beschl. v. 19.11.2014, Az.: IV AR(VZ) 5/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Hamburg - 15.10.2014 - AZ: 2 VA 4/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 19.11.2014 - IV AR(VZ) 5/14
am 19. November 2014
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt die sofortige Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG, § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/ Heßler, ZPO 30. Aufl. § 567 Rn. 38).
Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor.
Lehmann
Dr. Brockmöller
Mayen
Wendt
Felsch
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