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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.2014, Az.: 3 StR 391/14
Rechtzeitige Einlegung eines Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27683
Aktenzeichen: 3 StR 391/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 30.09.2014

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

BGH, 14.11.2014 - 3 StR 391/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 30. September 2014 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich der zulässige, weil rechtzeitig eingelegte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO).

2

2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Senat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet berücksichtigt hat.

3

Der Beschwerdeführer, der erst im Rahmen der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Ausführungen zur Sachrüge macht, kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; so auch BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385).

Becker

Pfister

Hubert

Schäfer

Mayer

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