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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2014, Az.: VII ZR 259/13
Vorliegen eines Schuldbeitritts oder einer Schuldübernahme bezüglich einer Architektenhonorarverbindlichkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27514
Aktenzeichen: VII ZR 259/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 24.05.2012 - AZ: 1 O 312/11

OLG Düsseldorf - 27.08.2013 - AZ: I-21 U 107/12

BGH, 13.11.2014 - VII ZR 259/13

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack

einstimmig beschlossen:

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB sowie nach § 826 BGB verneint hat.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 1.067.125,50 €

Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zulässig ist, durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und sie im Übrigen zu verwerfen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kirchengemeinde Zahlung von Architektenhonorar, insbesondere im Hinblick auf einen angeblichen Schuldbeitritt seitens der Beklagten.

2

Auf der Grundlage eines Honorar- und Leistungsangebots für einen Generalplanungsauftrag beauftragte die E. W. gGmbH am 31. März 2010 die Klägerin mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des St. E. Stiftes in M.

3

Die Kirchengemeinde St. E., aus der die Beklagte durch Zusammenschluss mit der Kirchengemeinde St. B. im Jahr 2006 hervorgegangen ist, schloss mit der E. W. gGmbH, die damals noch als St. E. Stift gGmbH firmierte, mit Wirkung zum 1. Januar 2001 einen "Betriebsübertragungs-, Grundstücksund Gebäudevertrag" (fortan: Betriebsübertragungsvertrag), der am 23. Oktober 2002 schriftlich abgefasst wurde. Am 10. November 2003 wurde der Vertrag vom Bischöflichen Generalvikariat kirchenaufsichtlich genehmigt. Der gGmbH wurde das Recht zur Weiterentwicklung der Einrichtung, insbesondere der Nutzung der Grundstücke im Sinne des Gesellschaftsvertrags durch Umbauten oder Ergänzungsbauten, eingeräumt. § 12 des Vertrags, der Regelungen zur Beendigung des Vertrags enthält, lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Der Bestandteil des Vertrags "Überlassung von Gebäude und Boden" wird fest auf dreißig Jahre vereinbart...

2. Bei Vertragsende sind Gebäude und Boden, welche Vertragsgegenstand sind oder waren, zurückzugeben. Hat die stift gGmbH für bei Vertragsbeginn übertragene Gebäude und Boden inzwischen einen Ersatz vorgenommen oder erhalten oder Ersatzansprüche erworben (Surrogation), so sind diese herauszugeben bzw. zu übertragen. Dabei sind Wertunterschiede nicht auszugleichen, soweit in der Vergangenheit Entlastung von der Gesellschafterversammlung erteilt worden ist. In alle von der stift gGmbH übernommenen Verbindlichkeiten tritt nach Maßgabe dieses Vertrages wieder die Kirchengemeinde ein und stellt die stift gGmbH ihrerseits davon frei.

3. Soweit Förderungsmittel dazu verwendet wurden, Gebäude oder bauliche Anlagen zu errichten oder wesentliche Bestandteile an Gebäuden oder baulichen Anlagen einzufügen, die Eigentum

der Kirchengemeinde werden, ist diese im Falle einer Beendigung der Betriebsüberlassung verpflichtet, die stift gGmbH von etwa hieraus resultierenden förderrechtlichen Verbindlichkeiten freizustellen."

4

Am 15. Februar 2011 kündigte die Beklagte den Betriebsübertragungsvertrag.

5

Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass sich aus der Regelung in § 12 des Betriebsübertragungsvertrags ein Schuldbeitritt der Beklagten für sämtliche Verbindlichkeiten der E. W. gGmbH ergebe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

II.

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

1. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB sowie nach § 826 BGB verneint hat. Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision beschränkt zugelassen hat bezüglich des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von Architektenhonorar, resultierend aus dem von der Klägerin mit der E. W. gGmbH geschlossenen Vertrag, in Verbindung mit dem angeblichen Schuldbeitritt seitens der Beklagten, resultierend aus dem vom Bischöflichen Generalvikariat genehmigten Betriebsübertragungsvertrag. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 unter 2. a) bis c) der Gründe Bezug genommen. Den betreffenden Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 ist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2014 nicht entgegengetreten.

8

2. Im Übrigen ist die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 unter 1. und 3. der Gründe Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO). Die im Anschluss an diesen Hinweisbeschluss erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 28. August 2014 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Betriebsübertragungsvertrags. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Derartige Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin zeigt die Revision auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 28. August 2014 nicht auf; die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist revisionsrechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldübernahme bezüglich der verfahrensgegenständlichen Architektenhonorarverbindlichkeit, die kein laufendes Geschäft betrifft, verneint worden ist. Gegen die von der Klägerin favorisierte Auslegung, wonach ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldübernahme der Beklagten im Falle der Vertragsbeendigung in Bezug auf alle während der Vertragslaufzeit von der E. W. gGmbH eingegangenen Neuverbindlichkeiten anzunehmen sei, spricht unter dem Gesichtspunkt der interessengerechten Auslegung, dass damit der Beklagten ein unüberschaubares Haftungsrisiko ohne hinreichende Begrenzungsmöglichkeit auferlegt worden wäre. Soweit die Revision geltend macht, die von ihr favorisierte Auslegung sei geboten, weil andernfalls für den Fall der Vertragsbeendigung ein Bankrott der gGmbH nach § 283 Abs. 2 StGB in Kauf genommen würde, ist dies nicht stichhaltig. Mit der Regelung in § 12 des Betriebsübertragungsvertrags ist unter Berücksichtigung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 12 Nr. 3 dieses Vertrags nicht zwangsläufig die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Krise der gGmbH im Sinne des § 283 Abs. 2 StGB im Falle der Beendigung des Vertrags verbunden.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick

Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit

Graßnack

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