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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2014, Az.: IX ZB 45/14
Anspruch eines Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Erhebung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26932
Aktenzeichen: IX ZB 45/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 26.02.2008 - AZ: 244 C 27795/07

LG München I - 03.06.2014 - AZ: 20 S 18187/13

BGH, 12.11.2014 - IX ZB 45/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 12. November 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. September 2014 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat der Senat eine Rechtsbeschwerde des Restitutionsklägers als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Ferner hat er einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die (erneute) Einlegung einer Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Ablauf der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO aussichtslos sei. Insbesondere könne dem Restitutionskläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der vorgenannten Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen sei.

2

Nunmehr begehrt der Restitutionskläger die Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. September 2014. Zur Begründung des Antrags führt er aus, er habe sich in einem schuldlosen Rechtsirrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesgerichtshofs befunden und deshalb die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht wahren können.

II.

3

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, soweit sie die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zum Gegenstand haben soll. Zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts ist die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht geboten.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Versäumung der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO verworfen worden, sondern mangels Postulationsfähigkeit des die Beschwerde einlegenden Instanzanwalts des Restitutionsklägers. Dagegen wendet sich der Restitutionskläger nicht. Er macht nicht geltend, der Senat habe unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG die Postulationsfähigkeit seines Instanzanwalts übersehen.

5

2. Für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt nicht geboten (§ 78b Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 78b Abs. 2 ZPO). Für diese besteht kein Anwaltszwang, weil Gegenstand des abgelehnten Antrags gerade die Behauptung der Partei ist, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anwaltszwang im hier vorliegenden Fall, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist und dem Antragsteller nur die Anhörungsrüge verbleibt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3).

6

Überdies ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit aussichtslos. Zur Einlegung eines Rechtsmittels kann zwar ein Notanwalt ausnahmsweise auch dann noch beigeordnet werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingeht. Der verspätete Eingang darf jedoch nicht auf einem Verschulden der Partei beruhen. Außerdem muss der Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt werden. Insoweit gilt nichts anderes als für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, MDR 2006, 166, 167; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, MDR 2008, 760). Vorliegend ist die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten. Der angebliche Rechtsirrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesgerichtshofs war bereits durch den Hinweis des fälschlich angegangenen Oberlandesgerichts behoben, der den Restitutionskläger am 17. Juli 2014 dazu veranlasste, "Verweisung" an den Bundesgerichtshof zu beantragen. Der (erste) Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts datiert vom 18. August 2014 und ist am 21. August 2014 hier eingegangen.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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