Beschl. v. 10.11.2014, Az.: IX ZA 28/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Meiningen - 16.03.2011 - AZ: 2 O 6/09
OLG Jena - 15.07.2014 - AZ: 5 U 214/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 10.11.2014 - IX ZA 28/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 10. November 2014
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Juli 2014 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere wirft die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Schuldner hat der Beklagten 140.000 € unentgeltlich zugewandt. Die treuhänderische Bindung, die möglicherweise bestand, änderte hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 300 f). Ein Rückgewähranspruch (§ 11 AnfG) kommt nicht in Betracht, soweit die Beklagte dem Schuldner Teile des Geldes zurückgegeben hat und soweit andere Gläubiger des Schuldners von diesem Geld befriedigt worden sind. Der einverständliche Verbrauch des Geldes im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung stellt jedoch keine Erfüllung eines Rückgewähranspruchs dar und schließt einen entsprechenden Anspruch der Klägerin nicht aus. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht berufen.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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