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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2014, Az.: IX ZB 51/14
Auslegung einer Eingabe als Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25087
Aktenzeichen: IX ZB 51/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Cottbus - 29.04.2014 - AZ: 63 IN 214/12

LG Cottbus - 08.07.2014 - AZ: 7 T 153/14

Rechtsgrundlage:

§ 317 ZPO

BGH, 06.11.2014 - IX ZB 51/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 6. November 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23. Oktober 2014 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Ausfertigung (§ 317 ZPO) ersetzt im Rechtsverkehr die in der Akte verbleibende Original-Urkunde der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 317 Rn. 2).

2

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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