Beschl. v. 06.11.2014, Az.: IX ZB 51/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Cottbus - 29.04.2014 - AZ: 63 IN 214/12
LG Cottbus - 08.07.2014 - AZ: 7 T 153/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.11.2014 - IX ZB 51/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 6. November 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23. Oktober 2014 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Ausfertigung (§ 317 ZPO) ersetzt im Rechtsverkehr die in der Akte verbleibende Original-Urkunde der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 317 Rn. 2).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
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