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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2014, Az.: 5 StR 501/14
Berücksichtigung einer laufenden Anfrage über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Wahlfeststellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26751
Aktenzeichen: 5 StR 501/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 16.06.2014

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.

BGH, 06.11.2014 - 5 StR 501/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf Fall 9 des Urteils (Anklagepunkt 20) des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2014 eingestellt.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zehn Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

  3. 3.

    Die Staatskasse hat die Kosten der Einstellung sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren" Diebstahls in zehn Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen und in einem weiteren Fall (Fall 9) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei oder "gewerbsmäßigen" Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, stellt der Senat mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Wahlfeststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12, NStZ 2014, 392) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 9 des Urteils (Anklagepunkt 20) wahlweise verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der Einzelstrafe für diese Tat; der Gesamtstrafausspruch kann jedoch bestehen bleiben, weil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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