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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2014, Az.: 5 StR 471/14
Entfallen der Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26216
Aktenzeichen: 5 StR 471/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 13.06.2014

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

BGH, 05.11.2014 - 5 StR 471/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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