Beschl. v. 04.11.2014, Az.: 2 StR 164/14
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 04.11.2014 - 2 StR 164/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Gründe des Senatsurteils vom 24. September 2014 werden wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Randziffer 3 statt "4000 Euro" "8000 Euro" und in Randziffer 4 statt "500 Gramm" "100 Gramm" heißt.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Zeng
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 24.09.2014 - AZ: 2 StR 164/14
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