Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: 2 StR 164/14
Berichtigung der Gründe eines Senatsurteils wegen offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25217
Aktenzeichen: 2 StR 164/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 04.11.2014 - 2 StR 164/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Gründe des Senatsurteils vom 24. September 2014 werden wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Randziffer 3 statt "4000 Euro" "8000 Euro" und in Randziffer 4 statt "500 Gramm" "100 Gramm" heißt.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 24.09.2014 - AZ: 2 StR 164/14

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.