Beschl. v. 21.10.2014, Az.: 5 StR 470/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Neuruppin - 27.06.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub
BGH, 21.10.2014 - 5 StR 470/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mitangeklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist.
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Bellay
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