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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: 5 StR 470/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25036
Aktenzeichen: 5 StR 470/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 27.06.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub

BGH, 21.10.2014 - 5 StR 470/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

 

Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mitangeklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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