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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2014, Az.: IX ZB 55/14
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in einem Prozesskostenhilfe-Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25089
Aktenzeichen: IX ZB 55/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Pforzheim - 26.06.2014 - AZ: 3 IK 40/04

LG Karlsruhe - 27.08.2014 - AZ: 11 T 251/14

BGH, 20.10.2014 - IX ZB 55/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 20. Oktober 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 27. August 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

2

Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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