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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2014, Az.: 2 ARs 225/14; 2 AR 151/14
Urteilsberichtigung aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24156
Aktenzeichen: 2 ARs 225/14; 2 AR 151/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - AZ: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw.

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 17.10.2014 - 2 ARs 225/14; 2 AR 151/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 13. August 2014 wird hinsichtlich eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Formel und Gründen statt "Landgericht Koblenz" heißt: "Landgericht Konstanz".

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 13.08.2014 - AZ: 2 ARs 225/14

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