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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: 3 StR 339/14
Rechtmäßigkkeit der Durchführung des Beschlussverfahrens ohne mündliche Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27287
Aktenzeichen: 3 StR 339/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 20.08.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung;
hier: Anhörungsrüge

BGH, 15.10.2014 - 3 StR 339/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 6. September 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2014 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. März 2014 mit Beschluss vom 20. August 2014, der dem Verurteilten am 29. August 2014 zugegangen ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner selbst eingereichten und begründeten, am 10. September 2014 hier eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er beantragt, den Verwerfungsbeschluss aufzuheben und ihn in der Revisionssache persönlich zu hören.

2

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Verurteilten, die sein Verteidiger mit Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat, nach Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist zur Einreichung einer Gegenerklärung beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Juli 2014 entsprechend durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Der Annahme des Verurteilten, es habe vor Beschlussfassung einen Anhörungstermin stattgefunden, an dem sein Verteidiger, dem er misstraue, teilgenommen habe, geht fehl. Das Beschlussverfahren gemäß § 349 StPO sieht eine mündliche Verhandlung nicht vor. Demgemäß hat im vorliegenden Verfahren eine mündliche Anhörung nicht stattgefunden und kommt auch die vom Verurteilten begehrte persönliche Anhörung nicht in Betracht.

4

Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass der Senat weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr bescheiden wird.

Becker

Pfister

Hubert

Gericke

Spaniol

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