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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2014, Az.: XI ZR 122/12
Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24516
Aktenzeichen: XI ZR 122/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 15.12.2005 - AZ: 4a O 191/05

KG Berlin - 16.01.2012 - AZ: 26 U 27/06

BGH, 14.10.2014 - XI ZR 122/12

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt
am 14. Oktober 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16. Januar 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen

der Klägerzu 3) 0,751%,
der Kläger zu 4) 0,829%,
der Kläger zu 8) 2,740%,
der Kläger zu 9) 3,255%,
der Kläger zu 11)1,127%,
der Kläger zu 12) 2,043%,
der Kläger zu 14) 1,893%,
der Kläger zu 15) 1,002%,
der Kläger zu 22) 5,384%,
der Kläger zu 25) 2,301%,
der Kläger zu 30) 0,626%,
der Kläger zu 35) 3,005%,
der Kläger zu 40) 6,213%,
der Kläger zu 44) 1,002%,
der Kläger zu 45) 5,191%,
der Kläger zu 50) 1,503%,
der Kläger zu 51) 2,634%,
der Klägerzu 54) 0,626%,
der Klägerzu 55) 2,184%,
der Klägerzu 60) 0,626%,
der Kläger zu 62) 1,603%,
der Kläger zu 63) 1,753%,
der Kläger zu 64) 2,504%,
der Kläger zu 67) 4,447%,
der Kläger zu 71) 2,254%,
die Klägerin zu 74) 12,521%,
der Klägerzu 77) 5,537%,
der Kläger zu 78) 2,504%,
der Kläger zu 80) 3,836%,
die Klägerin zu 83) 2,003%,
die Klägerin zu 85) 1,252%,
der Kläger zu 89) 1,252%,
die Klägerin zu 94) 7,513%,
die Klägerin zu 96)1,503%,
der Kläger zu 98)1,252%,
der Klägerzu 101)1,503%,
der Kläger zu 105) 0,626% und
die Klägerin zu 106) 1,202%.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.490.213,11 €.

Gründe

1

Die Kläger haben im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds die Feststellung begehrt, dass sie aus den von der Beklagten der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen nicht persönlich verpflichtet seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn. 1 und vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 81/05, WuM 2008, 614 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

Joeres

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

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