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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.2014, Az.: VI ZR 465/13
Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines Zertifikats gegen eine Aktiengesellschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24620
Aktenzeichen: VI ZR 465/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 21.09.2012 - AZ: 307 O 126/11

OLG Hamburg - 14.10.2013 - AZ: 13 U 29/13

Fundstelle:

ZAP EN-Nr. 919/2014

BGH, 14.10.2014 - VI ZR 465/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte), eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines Zertifikats der Kombassan Holdings S. A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: Kombassan Holdings S. A.) geltend. Über das Vermögen der Kombassan Holdings S. A. wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Die Beklagte ist eine Gesellschaft der Kombassan-Gruppe, zu der auch die Kombassan Holdings S. A. gehörte. Der am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 2 war Vorstandsvorsitzender beider Gesellschaften. Am 7. Januar 2000 unterzeichnete der Kläger eine Vertragsurkunde, nach deren Inhalt er bei der Kombassan Holdings S. A. einen Betrag von 20.000 DM anlegte. Für das Zertifikat erhielt er Anteilsscheine der Kombassan Holdings S. A. und einer anderen Aktiengesellschaft, die - ebenso wie die Beklagte - zur Kombassan-Gruppe gehört.

3

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei der Mutterkonzern der Kombassan-Gruppe. Der Anlagevermittler S., der als Mitarbeiter der Beklagten aufgetreten sei, habe ihn sowohl darüber getäuscht, dass eine Rückzahlungsgarantie für das angelegte Kapital innerhalb von drei Monaten nach einer Kündigung der Anlage nicht gegeben sei, als auch darüber, dass er sich nicht an der Beklagten beteilige. Eine Beteiligung an der Kombassan Holdings S. A. habe er nicht zeichnen wollen. Er verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er die Kapitalanlage nicht getätigt.

4

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bejaht. Es hat unter Anwendung deutschen Rechts den vom Landgericht dem Kläger zugebilligten Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 bzw. § 26 StGB, §§ 31, 830 BGB Zug um Zug gegen Rückübertragung der nach Seriennummern bezeichneten Aktien bejaht und dies - wie folgt - begründet:

6

Die Beklagte habe es trotz einer sie treffenden Garantenpflicht unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass ihm tatsächlich kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückgabe der erworbenen Aktien gegen Rückzahlung des Anlagebetrages innerhalb von drei Monaten nach Kündigung zustehe. Der Zeuge S. habe glaubhaft ausgeführt, dass gerade die Rückgabemöglichkeit in allen Beratungsgesprächen ein wesentlicher Punkt gewesen sei. Dies werde durch den Inhalt eines Rundschreibens des Vorstandsvorsitzenden B. bestätigt. Darauf, dass dem Kläger weiter erklärt worden sei, dass nur die Möglichkeit einer Verwertung der Anlage über einen Weiterverkauf gemeint gewesen sei, habe sich die Beklagte nicht berufen. Die Beklagte habe aufgrund eines zwischen ihr und dem Kläger bestehenden (vor)vertraglich begründeten Vertrauensverhältnisses im Sinne einer Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1 StGB diesbezüglich eine Aufklärungspflicht getroffen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass tatsächlich nicht sie, sondern nur die Kombassan Holdings S. A. gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Auch wenn mehrere "Kombassan-Gesellschaften" existierten, habe die Beklagte nach ihrem Auftreten nach außen nicht hinreichend zwischen den einzelnen Gesellschaften unterschieden. Sie argumentiere selbst damit, dass trotz des rechtlichen Rücknahmeverbots der Aktien durch die ausgebende Gesellschaft die Rücknahme der Wertpapiere durch andere Gesellschaften der Kombassan-Gruppe gesichert gewesen sei. Auch der Zeuge S. habe in einem Parallelverfahren bestätigt, dass es für ihn keinen Unterschied zwischen den einzelnen Firmen gegeben habe. Zwar habe der Kläger eine Anlage bei der Kombassan Holdings S. A. erworben, ihm seien jedoch - unstreitig - zur Erfüllung der Verpflichtung zumindest teilweise Aktien der Beklagten übergeben worden. Bei dieser Sachlage wäre es grob rechtsmissbräuchlich, wollte sich die Beklagte nunmehr - jedenfalls was die Zurechnung des Verhaltens der aufgetretenen Verkäufer und auch des Verhaltens ihres seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden angehe - gegenüber einem Anleger auf die (möglicherweise gegebene) rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften berufen. Der Zeuge S. sei satzungsmäßiger Vertreter der Beklagten gewesen, da er nach mündlicher Beauftragung für den ihm übertragenen örtlichen Bereich die Aktien der Beklagten bzw. der Firmen der Kombassan-Gruppe vertrieben habe. Auch wenn ihm und seinen Mitarbeitern eine Täuschung nicht bewusst und sie gutgläubig gewesen seien, hafte die Beklagte aus Anstiftung bzw. mittelbarer Täterschaft kraft überlegenen Wissens ihres Vorstandsvorsitzenden, der zweifellos Organ der Beklagten sei. Der Kläger habe infolge seines Irrtums das Zeichnungszertifikat der Kombassan Holdings S. A. erworben und dadurch in Höhe des Anlagebetrages einen Schaden erlitten. Dieser liege darin, dass eine Rückzahlung nicht gesichert gewesen sei und er deshalb ein "aliud" erworben habe.

II.

7

Die Revision ist begründet.

8

1. Mit Recht macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht ohne hinreichenden Rückhalt in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils der Beklagten die Verletzung einer Aufklärungspflicht aufgrund einer Garantenstellung gegenüber dem Kläger anlastet (§ 286 ZPO). Auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen kann ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das eine zur Aufklärung verpflichtende Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger begründen könnte, nicht angenommen werden.

9

Eine Aufklärungspflicht aufgrund eines zwischen ihr und dem Kläger bestehenden (vor)vertraglich begründeten Vertrauensverhältnisses kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht festgestellt ist, dass die Beklagte mit dem Kläger aus Anlass des Anlagegeschäfts überhaupt in Kontakt getreten ist. Nach den Angaben des Klägers vor dem Landgericht, die der Zeuge S. bestätigte, kannte der Kläger den Zeugen S., auf dessen Angaben der Kläger den Vorwurf der Täuschung stützt, nicht. Hinzukommt, dass der Zeuge S. - nach seinen eigenen Angaben - im Jahr 2000 nicht Mitarbeiter der Beklagten, sondern der Kombassan Holdings S. A. war.

10

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Geschäft des Klägers mit der Kombassan Holdings S. A. lässt sich auch nicht damit begründen, dass dem Kläger für das erworbene Zertifikat Aktien der Beklagten zugewiesen worden seien. Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts hat der Kläger Anteilsscheine an der Beklagten nicht erhalten. Danach wurden ihm Anteilsscheine an der Kombassan Holdings S. A. und einer anderen Gesellschaft der KombassanGruppe, nämlich der Kombassan Insaat, Tarim ve Sanaii isletmeleri Ticaret Anonim Sirketi zugewiesen. Darauf weist die Revision zutreffend hin.

11

2. Die Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Zeuge S. bzw. dessen Mitarbeiter als "satzungsmäßige Vertreter" der Beklagten aufgetreten seien. Die im Berufungsurteil hierzu getroffene Feststellung, dass dem Zeugen S. der Vertrieb der Aktien der Beklagten bzw. der Firmen der Kombassan-Gruppe im Großraum H. unterstanden habe, findet keine Stütze im Inhalt der Verhandlungen und der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO). Das macht die Revision mit Recht geltend. Nach dem in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts am 29. August 2012 protokollierten Wortlaut der Aussage des Zeugen S. ist dieser für die Kombassan Holdings S. A. tätig gewesen. Er selbst hat zwischen den einzelnen Gesellschaften der Kombassan-Gruppe nicht unterschieden. Für ihn waren alle Gesellschaften gleich. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass der Zeuge S. als satzungsmäßiger Vertreter der Beklagten oder Verrichtungsgehilfe bei Abschluss des Anlagevertrages mit dem Kläger aufgetreten ist. Da die Kombassan Holdings S. A. eine rechtlich selbständige Gesellschaft und nicht ein von der Beklagten abhängiges Unternehmen gewesen ist, kann das Verhalten ihrer Mitarbeiter grundsätzlich der Beklagten rechtlich nicht zugerechnet werden.

12

Mit Recht rügt die Revision hierzu, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zur rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kombassan Holdings S. A. und der Beklagten nicht berücksichtigt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 15. September 2011 auf die fehlende Passivlegitimation hingewiesen, weil der Kläger offenbar Anteile der Kombassan Holdings S. A. über deren Mitarbeiter erworben habe. Sie hat geltend gemacht, dass sie nicht der Mutterkonzern der Kombassan-Gruppe sei, in keiner rechtlichen und finanziellen Beziehung zur Kombassan Holdings S. A. stehe und nicht in den Vertrieb der Anteile eingebunden gewesen sei. Feststellungen, die diesen Vortrag widerlegen würden, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

13

3. Eine Haftung der Beklagten für die bei der Kombassan Holdings S. A. gezeichnete Anlage ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Beklagte zu 2 zeitgleich Vorstandsvorsitzender der anderen Gesellschaften des KombassanKonzerns war. Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f. und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handelt (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, aaO, S. 151 f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, aaO, S. 300). Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Vorstandsvorsitzenden B., des ehemaligen Beklagten zu 2, muss die Beklagte mithin nur insoweit einstehen, als B. als ihr Organ gehandelt hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Vorstandsvorsitzende für eine andere juristische Person - wie die Kombassan Holdings S. A. - gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer die Haftung der Beklagten für die Erklärungen des B. umfassend und ohne Bezug auf einen eigenen geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger im Streitfall begründet sein könnte, sind nicht festgestellt.

III.

14

Danach war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Galke

Diederichsen

Pauge

von Pentz

Offenloch

Verkündet am: 14. Oktober 2014

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