Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 2 StR 79/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Fulda - 13.11.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 08.10.2014 - 2 StR 79/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 13. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird die Urteilsformel wegen eines Versäumnisses bei der Abfassung des schriftlichen Urteils dahin berichtigt, dass der nach dem Protokoll der Hauptverhandlung verkündete Kostenausspruch wie folgt lautet:
"Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers."
- 2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng
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