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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2014, Az.: 5 StR 302/14
Keine Beschwer des Angeklagten durch die zweifelhafte Annahme von Subsidiarität des § 333 StPO gegenüber § 334 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23927
Aktenzeichen: 5 StR 302/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 10.03.2014

Verfahrensgegenstand:

Bestechung u.a.

BGH, 07.10.2014 - 5 StR 302/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Die zweifelhafte Annahme von Subsidiarität des § 333 StGB gegenüber § 334 StGB in drei Fällen beschwert den Angeklagten nicht.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Berger

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