Beschl. v. 07.10.2014, Az.: 5 StR 302/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 10.03.2014
Verfahrensgegenstand:
Bestechung u.a.
BGH, 07.10.2014 - 5 StR 302/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die zweifelhafte Annahme von Subsidiarität des § 333 StGB gegenüber § 334 StGB in drei Fällen beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Berger
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