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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: V ZB 123/14
Rechtsverletzung des Betroffenen bei Haftverlängerung durch das Amtsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
 
Aktenzeichen: V ZB 123/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 03.06.2014 - AZ: 934 XIV 930/14 B

LG Frankfurt am Main - 16.06.2014 - AZ: 2-29 T 145/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 01.10.2014 - V ZB 123/14

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftverlängerung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Brückner

Weinland

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

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