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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: V ZB 113/14
Rechtsverletzung durch eine Haftanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23843
Aktenzeichen: V ZB 113/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 02.04.2014 - AZ: 934 XIV 522/14 B

LG Frankfurt am Main - 02.05.2014 - AZ: 2-29 T 90/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 01.10.2014 - V ZB 113/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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