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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2014, Az.: VI ZR 67/14
Begründetheit einer Anhörungsrüge bei Verletzung der Anhörungspflicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2014
 
Aktenzeichen: VI ZR 67/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kempten - 01.10.2013 - AZ: 31 O 2050/12

OLG München in Augsburg - 04.02.2014 - AZ: 24 U 4228/13

BGH, 30.09.2014 - VI ZR 67/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

3

Ein Zulassungsgrund ist insbesondere nicht deswegen gegeben, weil die Frage, welche Anforderungen an die Qualifikation eines Privatgutachters zu stellen sind und insbesondere, ob und in welcher Form diese Qualifikation nachgewiesen werden muss, klärungsfähig, klärungsbedürftig und entscheidungserheblich wäre. Auch wenn Landgericht und Berufungsgericht Zweifel an der Kompetenz des Privatgutachters wegen der äußeren Form seines Gutachtens geäußert haben, haben diese Zweifel die Entscheidungsfindung des Landgerichts und auch des Berufungsgerichts ersichtlich nicht beeinflusst. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Privatgutachter zur Erörterung zu laden und dem gerichtlichen Sachverständigen gegenüberzustellen. Es reicht aus, dass es Widersprüche in den fachlichen Äußerungen durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen aufklärt. Dies ist im Streitfall geschehen. Da der gerichtliche Sachverständige die einzelnen Punkte des Privatgutachtens nachvollziehbar und schlüssig beantwortet hat, war das Landgericht nicht gehalten, auf die Unterschiede in den Auffassungen ausführlicher als geschehen einzugehen. Aus den erläuternden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Ergänzungsgutachten ergibt sich eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung, der das Landgericht den Vorzug geben durfte.

Galke

Diederichsen

Pauge

von Pentz

Offenloch

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