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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2014, Az.: V ZB 198/13
Rechtsverletzung eines Betroffenen bzgl. Haftanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23016
Aktenzeichen: V ZB 198/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Krefeld - 05.09.2013 - AZ: 29 XIV 105/13 B

LG Krefeld - 25.11.2013 - AZ: 7 T 130/13

BGH, 25.09.2014 - V ZB 198/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25. November 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 5. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, [...] Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

Kazele

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