Beschl. v. 25.09.2014, Az.: V ZB 194/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hamburg - 20.11.2013 - AZ: 219h XIV 206/13
LG Hamburg - 03.12.2013 - AZ: 329 T 31/13
Fundstellen:
InfAuslR 2015, 187
ZAR 2015, 8
BGH, 25.09.2014 - V ZB 194/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Kazele
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