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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: IV ZR 252/13
Ansetzung zweier Gebühren im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22712
Aktenzeichen: IV ZR 252/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 26.01.2007 - AZ: 18 O 231/07

OLG Schleswig - 20.06.2013 - AZ: 16 U 26/07

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 2 GKG

BGH, 24.09.2014 - IV ZR 252/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 24. September 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780014107387 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. April 2014 gegen die genannte Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Der Kostenbeamte hat dieser Eingabe nicht abgeholfen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 und vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 und ständig).

2

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes von 6.212 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 festgesetzte Beschwerdewert in Höhe von 511.000 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 3.106 € (Anlage 2 zu § 34 GKG in der Fassung vom 1. Juli 2004). Die erhobene Gebühr ist in ihrer Höhe nur vom Streitwert des Verfahrens abhängig, den der Senat für den Kostenansatz bindend in seinem Beschluss festgesetzt hat. Der konkrete Arbeitsaufwand oder der Umfang der Begründung der Entscheidu ng sind unerheblich.

3

Ausreichender Anlass, vom Kostenansatz abzusehen, bestand nicht, nachdem für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt wurde (vgl. § 10 KostVfg).

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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