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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: 4 StR 553/13
Nachprüfung eines Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25710
Aktenzeichen: 4 StR 553/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 13.08.2013

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 24.09.2014 - 4 StR 553/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die Opfer eines der Raubüberfälle war, mit der Sachrüge.

2

1. Die Revision ist trotz missverständlicher Formulierungen zulässig, zumal der der Nebenklägerin beigeordnete Rechtsanwalt auf den Antrag des Generalbundesanwaltes vom 2. Juli 2014, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt hat, dass er für die Revisionsbegründung die "volle selbständige Verantwortung" übernimmt.

3

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat geht davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes "Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 582/13).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin

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