Beschl. v. 23.09.2014, Az.: V ZB 130/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wiesbaden - 02.05.2014 - AZ: 700 XIV 266/14 B
LG Wiesbaden - 17.06.2014 - AZ: 4 T 189/14
Rechtsgrundlage:
Art. 28 Dublin-III-Verordnung
BGH, 23.09.2014 - V ZB 130/14
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wiesbaden auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-IIIVerordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschand nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, [...]).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
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