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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2014, Az.: 5 StR 169/14
Unzulässigkeit einer sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23928
Aktenzeichen: 5 StR 169/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 15.07.2014

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: sofortige Beschwerde

BGH, 23.09.2014 - 5 StR 169/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Basdorf

Sander

Dölp

König

Berger

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