Beschl. v. 23.09.2014, Az.: 5 StR 169/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 15.07.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: sofortige Beschwerde
BGH, 23.09.2014 - 5 StR 169/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Basdorf
Sander
Dölp
König
Berger
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