Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2014, Az.: IX ZB 45/14
Notwendigkeit des Einlegens einer Rechtsbeschwerde durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22821
Aktenzeichen: IX ZB 45/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 26.02.2008 - AZ: 244 C 27795/07

LG München I - 03.06.2014 - AZ: 20 S 18187/13

Rechtsgrundlage:

§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO

BGH, 18.09.2014 - IX ZB 45/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 18. September 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Juni 2014 wird auf Kosten des Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323).

Kayser

Lohmann ´

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.