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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2014, Az.: I ZA 4/14
Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24826
Aktenzeichen: I ZA 4/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 07.10.2013 - AZ: 81 O 242/07 SH I

OLG Köln - 26.03.2014 - AZ: 6 W 198/13

BGH, 18.09.2014 - I ZA 4/14

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht statthaft.

2

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 26. März 2014 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 - I ZA 8/14, juris).

Büscher

Pokrant

Koch

Löffler

Schwonke

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