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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: V ZB 119/14
„Abschiebungshaftsache“
Verstoß eines Haftvollzugs gegen § 62a Abs. 1 AufenthG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22819
Aktenzeichen: V ZB 119/14
Entscheidungsname: Abschiebungshaftsache
ECLI: [keine Angabe]
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 13.05.2014 - AZ: 934 XIV 800/14 B

LG Frankfurt am Main - 03.06.2014 - AZ: 2-29 T 133/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 17.09.2014 - V ZB 119/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Stresemann Schmidt-Räntsch RothBeschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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