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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2014, Az.: 3 StR 342/14
Gesamtstrafenbildung bzgl. Einstellung eines Verfahrens des schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Kindern in 135 Fällen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23939
Aktenzeichen: 3 StR 342/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 13.02.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 16.09.2014 - 3 StR 342/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2014 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 2014 wird

    1. a)

      das Verfahren hinsichtlich eines am 8. August 2010 begangenen Falls des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingestellt; im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 134 Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 135 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in einem abgeurteilten Fall des am 8. August 2010 begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; denn insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier an diesem Tag verübter Taten verurteilt. Angeklagt war jedoch nur eine an diesem Tag begangene Straftat. Dies bedingt die Teileinstellung, die entsprechende Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird hiervon nicht berührt. Mit Blick auf die weiteren 134 Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und die für den jeweiligen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der in Wegfall kommenden Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3

Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

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