Beschl. v. 15.09.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 20/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Naumburg - 07.03.2014 - AZ: 1 AGH 5/13
Verfahrensgegenstand:
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 15.09.2014 - AnwZ (Brfg) 20/14
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Lohmann
am 15. September 2014
beschlossen:
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2014 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 87a Abs. 1, 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin.
Lohmann
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.