Beschl. v. 08.09.2014, Az.: X ARZ 196/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 12.03.2014 - 22 SchH 46/13 EntV
BGH, 08.09.2014 - X ARZ 196/14
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers und Antragstellers gegen die Kostenansätze vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 wird zurückgewiesen. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG-KV), für die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festgebühr nach Nr. 1700 GKG-KV entstanden.
Die Selbständigkeit der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde steht im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung und beruht im Übrigen darauf, dass der Kläger eine Mehrzahl unterschiedlicher Rechtsmittelbegehren in einer Rechtsmittelschrift verbunden hat, von denen der Senat seiner Zuständigkeit entsprechend diejenigen beschieden hat, die die Frage einer Gerichtsstandsbestimmung betrafen.
Meier-Beck Gröning Schuster
Hoffmann Kober-Dehm
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