Beschl. v. 02.09.2014, Az.: V ZB 167/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Frankfurt am Main - 20.06.2014 - 934 XIV 1014/14 B
LG Frankfurt am Main - 04.07.2014 - 2-29 T 169/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 02.09.2014 - V ZB 167/14
beschlossen:
Tenor:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2014 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2014 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums ab 1. August 2014 Erfolg haben wird.
Stresemann Czub Roth
Eick Kazele
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.