Beschl. v. 01.09.2014, Az.: IX ZR 197/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 28.04.2011 - AZ: 2 O 312/10
OLG Köln - 21.06.2012 - AZ: 8 U 24/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 01.09.2014 - IX ZR 197/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 1. September 2014
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des am 10. Juli 2014 verkündeten Urteils wird wegen einer offensichtlichen Schreibunrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es anstatt
... Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2012 ...
... Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2012 ...
lauten muss.
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 10.07.2014 - AZ: IX ZR 197/12
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