Beschl. v. 27.08.2014, Az.: 5 StR 376/14
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u.a.
BGH, 27.08.2014 - 5 StR 376/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten G. und T. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten T. freilich mit der Klarstellung, dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (UA S. 38, 44, 52, 53).
Jeder Beschwerdeführer – der Angeklagte D. nach Rücknahme seiner Revision – hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay
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